Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem
Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er
unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er
stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.
Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des
Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadenfall werden Schadenersatzansprüche
geltend gemacht.
Als Geschädigter müssen Sie den entstandenen Schaden der gegnerischen Versicherung mitteilen. Damit Ihre
Ersatzansprüche auch im vollen Umfang geltend gemacht werden können, müssen Sie den Schadensumfang und die
Schadenshöhe nachweisen. Hierzu wird ein Gutachten über den Schaden erstellt. Immer öfter beauftragt der
Versicherer im Haftpflichtschadenfall den hauseigenen Versicherungs-Sachverständigen, ohne Sie zu informieren und
ihre Zustimmung einzuholen. Als Geschädigter nach einem Verkehrsunfall haben Sie das Recht, einen
Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen. Die Kosten hierfür trägt die
Versicherung des Unfallgegners.
Im Folgenden, eine kurze Auswahl Ihrer wichtigsten Ansprüche (Schadenersatzforderungen):
Ein Bagatellschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten nicht höher als ca. 750,00 EUR sind. Hier ist ein
Kostenvoranschlag ausreichend. Wenn die Reparaturkosten jedoch die Kostengrenze übersteigen, ist ein
Sachverständigengutachten erforderlich. Die Kosten für das Sachverständigengutachten muss die gegnerische
Versicherung übernehmen.
Bei der Entscheidung, ob es sich tatsächlich um einen Bagatellschaden oder doch um einen weit aus höherem
Unfallschaden handelt, helfen wir gerne vor Ort.
Für die Reparaturdauer Ihres Fahrzeuges steht ihnen kostenfrei ein Mietwagen zu. Wenn sie diesen aber nicht
benötigen, können Sie statt des Mietwagens eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach
dem Fahrzeugtyp und wird durch den Sachverständigen ermittelt.
Die Wertminderung stellt einen finanziellen Ausgleich gegenüber einem nicht verunfallten Fahrzeug dar.
Ein Totalschadenfall liegt vor, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug aber weiter nutzen wollen, können Sie Ihr Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lassen,
sofern die voraussichtlichen Reparaturkosten gem. Sachverständigengutachten nicht 30 % des Wiederbeschaffungs-
wertes Ihres Fahrzeugs übersteigen.
Lassen Sie Ihr Fahrzeug jedoch nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf den Wiederbeschaffungspreis abzüglich des
Restwertes, den Ihr Sachverständiger ermittelt hat.
Bei einer fiktiver Schadenabrechnung (nach Gutachten auszahlen lassen), erhält der Geschädigte nur den
Nettobetrag. Durch die Neuregelung vom 01.07.2002 wird die Mehrwertsteuer nur dann ersetzt, wenn und soweit sie
auch tatsächlich angefallen ist.
WICHTIG:
Selbst wenn die gegnerische Versicherung "großzügig" auf ein Sachverständigen-Gutachten verzichtet, heißt dies
nicht, dass Sie ebenfalls auf Ihr Recht, ein für Sie kostenloses, neutrales und qualifiziertes Gutachten erstellen zu
lassen, verzichten sollten!
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