Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadenfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Als Geschädigter müssen Sie den entstandenen Schaden der gegnerischen Versicherung mitteilen. Damit Ihre Ersatzansprüche auch im vollen Umfang geltend gemacht werden können, müssen Sie den Schadensumfang und die Schadenshöhe nachweisen. Hierzu wird ein Gutachten über den Schaden erstellt. Immer öfter beauftragt der Versicherer im Haftpflichtschadenfall den hauseigenen Versicherungs-Sachverständigen, ohne Sie zu informieren und ihre Zustimmung einzuholen. Als Geschädigter nach einem Verkehrsunfall haben Sie das Recht, einen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen. Die Kosten hierfür trägt die Versicherung des Unfallgegners. Im Folgenden, eine kurze Auswahl Ihrer wichtigsten Ansprüche (Schadenersatzforderungen): Ein Bagatellschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten nicht höher als ca. 750,00 EUR sind. Hier ist ein Kostenvoranschlag ausreichend. Wenn die Reparaturkosten jedoch die Kostengrenze übersteigen, ist ein Sachverständigengutachten erforderlich. Die Kosten für das Sachverständigengutachten muss die gegnerische Versicherung übernehmen. Bei der Entscheidung, ob es sich tatsächlich um einen Bagatellschaden oder doch um einen weit aus höherem Unfallschaden handelt, helfen wir gerne vor Ort. Für die Reparaturdauer Ihres Fahrzeuges steht ihnen kostenfrei ein Mietwagen zu. Wenn sie diesen aber nicht benötigen, können Sie statt des Mietwagens eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem Fahrzeugtyp und wird durch den Sachverständigen ermittelt. Die Wertminderung stellt einen finanziellen Ausgleich gegenüber einem nicht verunfallten Fahrzeug dar. Ein Totalschadenfall liegt vor, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges. Wenn Sie Ihr Fahrzeug aber weiter nutzen wollen, können Sie Ihr Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lassen, sofern die voraussichtlichen Reparaturkosten gem. Sachverständigengutachten nicht 30 % des Wiederbeschaffungs- wertes Ihres Fahrzeugs übersteigen. Lassen Sie Ihr Fahrzeug jedoch nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf den Wiederbeschaffungspreis abzüglich des Restwertes, den Ihr Sachverständiger ermittelt hat. Bei einer fiktiver Schadenabrechnung (nach Gutachten auszahlen lassen), erhält der Geschädigte nur den Nettobetrag. Durch die Neuregelung vom 01.07.2002 wird die Mehrwertsteuer nur dann ersetzt, wenn und soweit sie auch tatsächlich angefallen ist. WICHTIG: Selbst wenn die gegnerische Versicherung "großzügig" auf ein Sachverständigen-Gutachten verzichtet, heißt dies nicht, dass Sie ebenfalls auf Ihr Recht, ein für Sie kostenloses, neutrales und qualifiziertes Gutachten erstellen zu lassen, verzichten sollten!
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