Wenn ein Unfallbeteiligter bei einem Verkehrsunfall Verursacher ist und
eine Kaskoversicherung abgeschlossen hat, dann spricht man von einem
sogenannten Kaskoschaden. Dies bedeutet, dass in der Regel die
Versicherung des Unfallverursachers auch für den eigenen Schaden des
Verursachers eintreten muss.
Hier haben Sie Anspruch, gemäß den Versicherungsbedingungen, auf Ersatz der Ihnen durch den Unfall entstandenen
eigenen Schäden.
Wertminderung, Nutzungsausfall und Kostenerstattung eines Mietfahrzeuges werden i. d. R. nicht erstattet. Eine
Selbstbeteiligung hat der Versicherungsnehmer (wie in Ihrem Versicherungsvertrag festgehalten) selbst zu tragen.
Bei Verträgen der Versicherer in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung ( AKB ) unterscheidet
man bezüglich:
Teilkasko
Die Fahrzeugteilkaskoversicherung umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeuges und
seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile, einschließlich der als prämienfrei ausgewiesenen
mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile gemäß der Eintragungen im Fahrzeug-Brief / Schein. Die
Teilkaskoversicherung ist begrenzt auf:
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Brandschaden
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Wildschaden
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Diebstahlschaden
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Elementarschaden (Hagelschäden/Sturmschäden/Wasserschäden)
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Glasbruchschaden
Vollkasko
Ein Vollkaskoschaden ist beispielsweise ein selbstverschuldeter Unfall, oder nahezu jede andere Beschädigung Ihres
Fahrzeugs, für die niemand sonst haftet. Weiterhin deckt die Vollkaskoversicherung auch Vandalismusschäden ab. Ist
Ihr Fahrzeug zum Beispiel verkratzt worden, springt auch hier die Vollkaskoversicherung ein. Ebenso, wenn Ihr
Fahrzeug durch ein anderes Fahrzeug, dessen Fahrer Unfallflucht beging, beschädigt wurde.
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